Allgemeine Geschäftsbedingungen der VX Instruments GmbH
Stand Mai 2021

 

§1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der VX Instruments GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote der VX Instruments GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung  von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. VX Instruments GmbH ist berechtigt einen Auftrag zu stornieren, falls sich herausstellen sollte, dass von dem Kunden gemachte Angaben, die für die Ausführung des Auftrages wesentlich sind, unzutreffend oder irreführend sind.

§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die VX Instruments GmbH an die in Ihren Angeboten enthaltenen Preise 15 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager Altdorf oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen.
3. Die Berichtigung von Schreibfehlern und erkennbaren Kalkulationsirrtümern bleibt vorbehalten.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die VX Instruments GmbH steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von VX Instruments GmbH durch Zulieferanten und Hersteller.
2. VX Instruments GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 5 Annahmeverzug
1. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers ist VX Instruments GmbH berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. VX Instruments GmbH kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer der VX Instruments GmbH als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des Kaufpreises zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann VX Instruments GmbH  den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann VX Instruments GmbH die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. VX Instruments GmbH ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern. Wählt VX Instruments GmbH die Pauschale steht dem Kunden der Nachweis, dass ein Schaden in Höhe von 25 % nicht entstanden ist, frei.

§ 6 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der VX Instruments GmbH verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder  unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch VX Instruments GmbH hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§ 7 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgetauscht oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
2. Der Käufer muss uns die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir übernehmen dann alle zur Nachbesserung notwendigen Lohn- und Materialkosten. Das defekte Teil bzw. Gerät muss  mit einer genauen Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheines, mit dem das Gerät geliefert wurde, der VX Instruments GmbH, Roedersteinstr. 10, 84034 Landshut, zur Reparatur eingeschickt bzw. bei ihr angeliefert werden, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Vor-Ort-Service vereinbart wurde. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. Die VX Instruments GmbH übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden.
4. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte, wird die VX Instruments GmbH den Überprüfungsaufwand in Rechnung stellen.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie z.B. Relais und andere Verschleißmaterialien.
7. Gewährleistungsansprüche gegen VX Instruments GmbH stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte, Projekte und übrige Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens VX Instruments GmbH vorliegt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zu Ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum der VX Instruments GmbH (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für VX Instruments GmbH als Hersteller im Sinne des §950BGB, ohne VX Instruments GmbH zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für VX Instruments GmbH grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neue Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden  die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der VX Instruments GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist VX Instruments GmbH berechtigt, de Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu  verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

§ 9 Zahlung
1. Die Rechnungen sind per Vorauskasse oder bei Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2. VX Instruments GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden abzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.
3. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, bei gewerblichen Kunden Zinsen gem. §288BGB zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
4. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern,  insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

§ 10 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. §7 Ziff.7 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

§ 11 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 12 Datenschutz und Datenspeicherung
Die VX Instruments GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes zu  erarbeiten. Kundendaten werden gemäß §33 BDSG gespeichert.

§ 13 Vertraulichkeit
Der Kunde verpflichtet sich, alle VX Instruments GmbH Lieferungen und Leistungen betreffenden kaufmännischen und technischen Informationen – auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen – streng vertraulich zu behandeln und insbesondere Wettbewerbern von VX Instruments GmbH nicht zugänglich zu machen, auch wenn diese nicht ausdrücklich als geheim bezeichnet sind. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die zur Zeit der Überlassung veröffentlicht oder dem Kunden bereits bekannt waren, nach
Überlassung an den Kunden veröffentlicht wurden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hätte, oder dem Kunden rechtmäßig zur freien Verfügung überlassen werden. Der Kunde steht dafür ein, dass auch seine Erfüllungsgehilfen, z.B. Angestellten, Beauftragten, diese Geheimhaltungsverpflichtung vollumfänglich beachten.

§ 14 Anwendbares Recht
1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen VX Instruments GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Landshut Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Weiterhin ist Altdorf Erfüllungsort.
2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht.
Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

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