Allgemeine Geschäftsbedingungen der VX Instruments GmbH
Stand Mai 2026
§1 Vertragstyp
1. Die Lieferungen und Leistungen der VX Instruments GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage eines Kaufvertrags gemäß §§ 433 ff. BGB. Ein werkvertraglicher Erfolg wird nicht geschuldet.
2. Werkvertragliche Vorschriften, insbesondere ein Recht des Käufers zur freien Kündigung nach § 648 BGB, finden keine Anwendung, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3. Unterstützungsleistungen wie Inbetriebnahme, Montage, Installation, Schulung, Projektierung oder vergleichbare Tätigkeiten stellen unselbständige Nebenleistungen zum Kaufvertrag dar und begründen keinen Werkvertrag.
§ 2 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der VX Instruments GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers – einschließlich Regelungen zur stillschweigenden Zustimmung („deemed acknowledgment“) werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die VX Instruments GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
3. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass diese AGB vor Vertragsschluss auf der Website der VX Instruments GmbH abrufbar sind und ihm auf Wunsch jederzeit in Textform übermittelt werden.
4. Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung der VX Instruments GmbH maßgeblich.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote der VX Instruments GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. VX Instruments GmbH ist berechtigt einen Auftrag zu stornieren, falls sich herausstellen sollte, dass von dem Kunden gemachte Angaben, die für die Ausführung des Auftrages wesentlich sind, unzutreffend oder irreführend sind.
§ 4 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die VX Instruments GmbH an die in Ihren Angeboten enthaltenen Preise vier Wochen ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, Zölle und Gebühren zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager Landshut oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen.
3. Die Berichtigung von Schreibfehlern und erkennbaren Kalkulationsirrtümern bleibt vorbehalten.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Verschiebungen der Liefertermine und -fristen werden dem Käufer unverzüglich mitgeteilt.
2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass der Käufer alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt. Die Mitwirkungspflichten des Käufers richten sich nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen.
3. Lieferverzögerungen, die außerhalb des Einflussbereichs der VX Instruments GmbH liegen, insbesondere Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Lieferausfälle bei Zulieferern und Transportunterbrechungen verlängern die Lieferfrist angemessen. Die VX Instruments GmbH informiert den Käufer unverzüglich, sobald solche Verzögerungen erkennbar sind und teilt dem Käufer schnellstmöglich einen neuen Liefertermin mit.
4. Lieferungen stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur, wenn die VX Instruments GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten ist. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
5. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen die Lieferung, der Gefahrübergang und die Kostentragung gemäß den Incoterms 2020.
6. VX Instruments GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Käufer zumutbar sind.
§ 6 Annahmeverzug, Rücktritt, Schadenersatz bei Annahmeverzug
1. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers ist VX Instruments GmbH berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. VX Instruments GmbH kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer der VX Instruments GmbH als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des Kaufpreises zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann VX Instruments GmbH den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, ist die VX Instruments GmbH berechtigt Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. VX Instruments GmbH ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise pauschal in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises, bei kundenspezifischen Liefergegenständen 25 % oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern. Wählt VX Instruments GmbH die Pauschale steht dem Käufer der Nachweis, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist, frei.
4. VX Instruments GmbH ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten – soweit die Leistung teilbar ist -, wenn der Käufer trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist eine fällige Leistung, insbesondere die Annahme der Ware oder die Zahlung, nicht erbringt oder die Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrenübergang Incoterms (2020)
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der VX Instruments GmbH verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch VX Instruments GmbH hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
§ 8 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, wenn nicht anders angeboten und beginnt vier Wochen nach Auslieferung. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgetauscht oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie z.B. Relais und andere Verschleißmaterialien.
2. Der Käufer muss uns die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3. Das defekte Teil bzw. Gerät muss mit einer genauen Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheines, mit dem das Gerät geliefert wurde, der VX Instruments GmbH, Roedersteinstraße 10, 84034 Landshut zur Reparatur geschickt bzw. bei ihr angeliefert werden. Diese Kosten trägt der Käufer.
4. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. Die VX Instruments GmbH übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden.
5. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir übernehmen dann alle zur Nachbesserung notwendigen Lohn- und Materialkosten sowie die Kosten der Rücksendung an den Käufer nach Nachbesserung. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände.
6. Durch Maßnahmen der Nacherfüllung, insbesondere durch Nachbesserung oder den Austausch von Teilen, Baugruppen oder Geräten, beginnt keine neue Verjährungsfrist für Mängelansprüche an der Lieferung insgesamt. Unberührt bleibt die Verjährung von Mängelansprüchen hinsichtlich der ersetzten Teile, sofern diese selbst mangelhaft sind.
7. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8. Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein von uns zu vertretender Mangel festgestellt werden konnte, wird die VX Instruments GmbH den Überprüfungsaufwand sowie die Rücksendungskosten an den Käufer in Rechnung stellen.
9. Gewährleistungsansprüche gegen die VX Instruments GmbH stehen ausschließlich dem unmittelbaren Käufer zu und können ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden. Gesetzlich zwingende Abtretungsrechte bleiben unberührt
10. Die vorstehenden Bestimmungen regeln die Gewährleistung für Produkte, Projekte und sonstige Leistungen abschließend. Weitergehende Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die gesetzlichen Rechte des Käufers aus der Gesamthaftungsklausel (§11) bleiben unberührt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt und Schutz geistigen Eigentums
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der VX Instruments GmbH (Vorbehaltsware).
2. Alle Rechte an technischen Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen, Software, Firmware, Schaltplänen, Berechnungen, Know-how sowie sonstigen immateriellen Leistungsergebnissen verbleiben ausschließlich bei der VX Instruments GmbH. Dem Käufer wird hieran lediglich ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht eingeräumt, soweit dies zur vertragsgemäßen Verwendung der gelieferten Ware erforderlich ist. Weitergehende Nutzungen, insbesondere Vervielfältigung, Änderung, Reverse Engineering, Weitergabe an Dritte oder sonstige Auswertungen, sind unzulässig
3. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für die VX Instruments GmbH als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für uns entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Wird der Käufer Alleineigentümer, räumt er uns bereits jetzt ein entsprechendes Miteigentum ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages sicherungshalber an uns ab. Die Ermächtigung zum Forderungseinzug kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum der VX Instruments GmbH hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten eines erforderlichen Rechtsschutzes trägt der Käufer, sofern der Dritte nicht erstattungspflichtig ist.
6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder verletzt er wesentliche vertragliche Verpflichtungen, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Eine Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch die VX Instruments GmbH gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
§ 10 Zahlung
1.Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, per Vorauskasse oder bei Abholung zahlbar. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
2.Die VX Instruments GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf ältere fällige Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, kann die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet werden. Der Käufer wird hierüber informiert.
3.Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist die VX Instruments GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu verlangen. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer mit Zahlungen in Verzug gerät, wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft verletzt oder uns Umstände bekannt werden, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit begründen (insbesondere Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens). In diesen Fällen ist die VX Instruments GmbH berechtigt, ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheiten auszuführen.
5. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von der VX Instruments GmbH anerkannt sind
§ 11 Abtretung
1. Der Käufer darf Ansprüche gegen die VX Instruments GmbH nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten. Ein gesetzliches Abtretungsverbot bleibt unberührt.
2. Die VX Instruments GmbH darf die Zustimmung nur verweigern, wenn an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots ein berechtigtes Interesse besteht. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen im Rahmen einer Mängelbeseitigung durch Dritte bleibt ausgeschlossen, soweit diese nicht Leistungserbringer des Kunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Mängelbehebung sind.
§ 12 Haftung
1. Die Haftung der VX Instruments GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Unbeschränkt haftet die VX Instruments GmbH
(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
(b) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(c) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
(d) bei Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die VX Instruments GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und der Höhe nach beschränkt auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung der VX Instruments GmbH in Höhe von 5.000.000 EUR pro Versicherungsjahr.
4. Die Haftung der VX Instruments GmbH für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden – insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder Nutzungsausfall – ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruht oder eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; bei einfacher Fahrlässigkeit zusätzlich der Höhe nach beschränkt auf die Deckungssumme gemäß Abs. 3.
5. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz besteht nicht.
§ 13 Datenschutz und Datenspeicherung
1. Die VX Instruments GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers
ausschließlich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
2. Die Verarbeitung erfolgt zur Durchführung und Abwicklung der Vertragsbeziehung, zur Pflege der Kundenbeziehung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
3. Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sowie zu den Rechten der Betroffenen, sind in der Datenschutzerklärung der VX Instruments GmbH enthalten, abrufbar unter www.vxinstruments.com/de/datenschutz.
§ 14 Vertraulichkeit
1. Der Käufer hat alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen der VX Instruments GmbH, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich werden, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
2. Besteht zwischen den Parteien eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA), hat diese Vorrang. Die vorliegende Regelung gilt ergänzend.
3. Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind Informationen, die
(a) dem Käufer bei Erhalt bereits rechtmäßig bekannt waren,
(b) ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung öffentlich zugänglich sind oder werden,
(c) dem Käufer von Dritten rechtmäßig überlassen wurden oder
(d) aufgrund gesetzlicher Pflichten offenzulegen sind.
4. Der Käufer steht dafür ein, dass auch seine Erfüllungsgehilfen, z.B. Angestellte, Beauftragte, diese Geheimhaltungsverpflichtung vollumfänglich beachten.
§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der VX Instruments GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Landshut. Erfüllungsort ist Landshut.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, deren wirtschaftlicher Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

